Umweltamt

Wasser

Gewerbliche Abwasserbeseitigung

Unter dem Begriff gewerbliche Abwasserbeseitigung werden verschiedene Arten von Abwasser zusammengefasst, die bei Gewerbebetrieben anfallen. Dazu gehören:

  • Häusliches Abwasser des Betriebs aus der Nutzung sanitärer Anlagen,
  • Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück anfällt sowie
  • gewerbliches Abwasser, das durch Produktions- und Verarbeitungsprozesse entsteht.

Wie diese Abwässer entsorgt, gereinigt oder nachhaltig genutzt werden können, erfahren Sie im Folgenden:

Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasserbehandlungsanlagen sind notwendig, um das Abwasser zu reinigen, bevor es in die Kanalisation eingeleitet werden darf.

Für den Bau und Betrieb solcher Anlagen ist in vielen Fällen eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich. Ein typisches Beispiel ist eine Neutralisationsanlage, die saures Kondenswasser aus Brennwertanlagen neutralisiert.

Eine Ausnahme gilt für serienmäßig hergestellte Anlagen wie Leichtflüssigkeitsabscheider oder Amalgamabscheider, wenn sie entweder eine Zulassung des Instituts für Bautechnik besitzen oder durch die Freistellungsverordnung des Landes NRW von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. In diesen Fällen ist die Genehmigung der Indirekteinleitung in das Kanalnetz ausreichend.

Ob eine Genehmigung im konkreten Fall notwendig ist, kann bei der Unteren Wasserbehörde unter indirekteinleiter@stadtdo.de geklärt werden.

Das Formular „Genehmigungsantrag einer Neutralisationsanlage bei Brennwertanlagen“ finden Sie im Downloadbereich.

Kfz-Wäsche und mineralölhaltige Abwässer

Amalgamhaltiges Abwasser in Zahnarztpraxen

Kommunale Kläranlagen können Amalgamreste im Abwasser nicht herausfiltern. Deswegen muss jede Zahnarztpraxis, in der amalgamhaltiges Abwasser anfallen kann, eine spezielle Behandlungsanlage einbauen.

Ihre weiteren Fragen können Sie an indirekteinleiter@stadtdo.de stellen.

Das Formular "Genehmigungsantrag zur Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser" finden Sie im Downloadbereich.

Gewerbliches Niederschlagswasser

Direkteinleitungen in ein Gewässer oder Regenwasserversickerung

Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer, zum Beispiel Flüsse, Bäche oder ins Grundwasser, ist nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubt.

Das auf versiegelten Flächen wie Straßen, Wegen oder Dächern anfallende Regenwasser kann auf dem eigenen Grundstück versickern oder einem naheliegenden Bachlauf zugeführt werden. Falls es durch starken Fahrzeugverkehr oder gewerbliche Tätigkeiten belastet ist, muss es vor der Einleitung mit einer geeigneten Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden. Dies kann beispielsweise mit nachrüstbaren Filtern in Schachtbauwerken erfolgen oder durch zentrale Regenklärbecken.

Häufig sind vor der Einleitung in ein Gewässer geeignete Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung oder -speicherung erforderlich.

Mehr Informationen zur Einleitung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken finden Sie auf der Webseite des Umweltamtes: Regenwasser-/ Niederschlagswasserversickerung | dortmund.de

Sie haben noch Fragen? Ihr Kontakt: umweltamt.niederschlagswasser@stadtdo.de

Die Erlaubnisanträge zur Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer finden Sie im Downloadbereich.

Betriebskanalisation auf gewerblichen Grundstücken über drei Hektar

Eine gut funktionierende Kanalisation ist entscheidend für eine schadfreie und sichere Abwasserentsorgung.

Für gewerbliche oder private Grundstücke mit einer befestigten Fläche von mehr als drei Hektar müssen die Planung, Errichtung und der Betrieb des Kanalisationsnetzes bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden.

Damit die Kanalisation langfristig zuverlässig funktioniert, sind regelmäßige Kontrollen, Wartungen und Instandhaltungsmaßnahmen notwendig. Hierzu gibt die Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO) sinnvolle Vorgaben. In festgelegten Abständen müssen alle Kanäle mit Kamera befahren und alle Sonderbauwerke des Kanalnetzes gewartet und untersucht werden. Verunreinigungen und Ablagerungen müssen entfernt und festgestellte Schäden saniert werden.

Alle durchgeführten Kontrollen und Wartungen helfen Probleme frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden. Die Kontrollen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Das passende Antragsformular "Anzeige eines betrieblichen Kanalnetzes" steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Bei Fragen hilft die Untere Wasserbehörde unter vraptis@stadtdo.de und mleitner@stadtdo gerne weiter.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Eignungsfeststellung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe können die Wasserqualität beeinträchtigen. Sie existieren im festen, flüssigen oder gasförmigen Zustand. Deshalb werden besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gestellt. Bevor eine solche Anlage errichtet oder verändert wird, ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

Sie haben noch Fragen? Ihr Kontakt: sv-pruefberichte@stadtdo.de

Stadt Dortmund - Umweltamt - Gewerbliche und öffentliche Abwasserbeseitigung; wassergefährdende Stoffe

Frau Sandra Mosler
Ansprechpartnerin Gewerbliche Abwasserbeseitigung
Frau Julia Abbing
Ansprechpartnerin Gewerbliche Abwasserbeseitigung
Frau Verena Raptis
Frau Maike Leitner