Das BauGB unterscheidet zwei Stufen der Bürgerbeteiligung:
1. Stufe: Vorgezogene Bürgerbeteiligung ( § 3 Abs. 1 BauGB )
Den Bürgern "ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben". Dies geschieht in der Regel im Rahmen von Bürgerinformationsveranstaltungen. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der beabsichtigten Planung vorgestellt. Dadurch haben die Bürger und Bürgerinnen Gelegenheit, zu den planerischen Konzepten in diesem frühen Planungsstadium Stellung zu nehmen.
Sie haben die Möglichkeit, Änderungswünsche und Gegenvorschläge
- mündlich im Erörterungstermin oder
- gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich nach dem Erörterungstermin beim Planungsamt der Stadt einzureichen
Ihre Vorschläge und Wünsche werden dem Rat mit der Stellungnahme der Verwaltung zugeleitet. Parallel zu diesen Veranstaltungen werden auch die Träger öffentlicher Belange (TÖB) und die Nachbargemeinden am Verfahren beteiligt.
2. Stufe: Öffentliche Auslegung ( § 3 Abs. 2 BauGB )
Die zweite Stufe der Bürgerbeteiligung ist die nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Bauleitplans. Sie dauert mindestens einen Monat. Dabei haben Bürger und Bürgerinnen wiederum die Möglichkeit, Anregungen zu dem ausliegenden Entwurf des Flächenutzungsplans vorzubringen, über die abschließend der Rat der Stadt entscheidet.
Zeit und Ort der Auslegung werden in dem Amtsblatt der Stadt ( hier die „Dortmunder Bekanntmachungen“) veröffentlicht. Weitere Hinweise auf die Offenlegung erfolgt üblicherweise in den Tageszeitungen und immer häufiger im Internet, so auch in Dortmund.