Hilfe und Beratung
Jugendgerichtshilfe
Wenn gegen Jugendliche (14. – 17. Lebensjahr) und Heranwachsende ( 18. – 20. Lebensjahr) ein Strafverfahren eingeleitet wird, haben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte unverzüglich das Jugendamt einzuschalten. Das Jugendamt wirkt als Jugendgerichtshilfe im gesamten Jugendstrafverfahren mit. Die Jugendgerichtshilfe
- macht jedem jungen Menschen ein konkretes Beratungsangebot,
- bringt die persönlichen, sozialen und fürsorgerischen Belange in das Verfahren ein und äußert sich zur Persönlichkeit / Verantwortungsreife und den zu ergreifenden Maßnahmen in den Hauptverhandlungen der Jugendgerichte.
Die Jugendgerichtshilfe berät, begleitet und unterstützt die Jugendlichen und deren Eltern vor, während und auch nach den Verhandlungen bei den Jugendgerichten.Sie prüft, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Hilfen erforderlich sind, führt sie selbst durch, leitet sie ein oder vermittelt sie. In den Verhandlungen der Jugendgerichte hat sie ein Anwesenheits- und Äußerungsrecht sowie ein uneingeschränktes Besuchsrecht in Untersuchungshaft- und Jugendstrafanstalten sowie in den Jugendarrestanstalten.
An staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Diversion (Abwendung von Gerichtsverfahren) nach §45 Abs. JGG mit.
Der für das Jugendstrafrecht bestimmende Erziehungsgedanke wird wesentlich durch die konkrete Arbeit der Jugendgerichtshilfe umgesetzt. Daran arbeiten wir.
Die gesetzlichen Bestimmungen der pflichtigen Aufgabe Jugendgerichtshilfe finden sich u. a. in den §§ 52 SGB VIII (Kinder-u. Jugendhilfe-Gesetz) und 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz).
Werden junge Menschen dem Haftrichter vorgeführt, leistet die Jugendgerichtshilfe - auch an Wochenenden und allen Feiertagen- durch Beratung des Haftrichters Haftentscheidungshilfe und führt zuvor Gespräche mit den Inhaftierten im Polizeigewahrsam. Kommen Haftalternativen infrage, werden diese dem Haftstaatsanwalt und dem Haftrichter vorgeschlagen (§§71/72 JGG).
An Haftprüfungsterminen nimmt die Jugendgerichtshilfe mit eigenen Stellungnahmen ebenso teil und führt zuvor Gespräche mit dem Inhaftierten und seinen Bezugspersonen.
Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes Dortmund führt ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz eigenständig durch oder vermittelt diese an entsprechende Leistungsanbieter der Jugendhilfe (Weisungen und Auflagen).
Dazu gehören unter anderem:
- Vermittlung gemeinnütziger Arbeit
- Vermittlung und Durchführung von Betreuungsweisungen
- sozialpädagogische Gruppenarbeit zum Thema Alkohol und Drogen- FRED-Kurse
- soziale Trainingskurse
- Soziales Training in Form von 2 Gruppenmodulen und begleitenden Einzelgesprächen
- Vermittlung von Schadenswiedergutmachungen und Schmerzensgeldern
- Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
- Anti-Aggressionstraining
All diese Maßnahmen dienen auch dazu – ebenso wie das gesamte Jugendstrafverfahren -, dem jungen Menschen eine Orientierung für ein zukünftig ein straffreies Leben zu vermitteln.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen neben der Persönlichkeit des jungen Täters und dessen zukünftiger Entwicklung auch immer die konkreten Belange der Geschädigten und Opfer.