Stadt Dortmund möchte auch zukünftig einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B
Die Entscheidung in Sachen Grundsteuer ist gefallen: Die Stadtverwaltung schlägt vor, den bisherigen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B auch zukünftig beizubehalten.
Was die Höhe angeht, schlägt die Stadt dem Rat
- für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 450 Prozent (derzeit: 325 Prozent) und
- für die Grundsteuer B einen Satz von 795 Prozent (derzeit: 610 Prozent)
vor. Dies entspricht der Empfehlung des Finanzministeriums NRW von September 2024. Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke.
Damit setzt die Stadt die Erwartung der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik um, das Grundsteueraufkommen neutral zu halten. Das bedeutet: Trotz neuer Bewertungsregeln für den Grundbesitz wird die Stadt durch die Grundsteuer keine Mehreinnahmen haben, sondern ihr Grundsteueraufkommen konstant halten.
Der Rat wird in seiner Dezember-Sitzung über die Hebesätze und die Hebesatzsatzung entscheiden.
Das Land hatte den Kommunen mit einem neuen Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Die Stadt Dortmund hat diese Möglichkeit abgewogen, macht jedoch keinen Gebrauch davon. Der Grund: Ein vom Städtetag NRW erstelltes Rechtsgutachten wirft verfassungsrechtliche Risiken auf, so dass eine absolut rechtssichere Festsetzung der Grundsteuer nicht garantiert wäre.
Beispielrechnung
Durch die Grundsteuerreform und die neuen Hebesätze ändert sich für die Stadt Dortmund nichts – die Höhe ihrer Einnahmen durch die Grundsteuer bleibt insgesamt gesehen gleich. Für die einzelnen Grundstückseigentümer dagegen werden sich Änderungen ergeben. So zahlen Einfamilienhaus-Eigentümer künftig jährlich zwischen 76 und 220 Euro mehr, während Eigentümer von Mietwohngrundstücken bis zu 419 Euro weniger zahlen könnten.
Die Tabelle zeigt die Auswirkungen in der Mehrzahl der Fälle bei einem Hebesatz von 795 Prozent:
Grundstücksart |
Berücksichtigter Anteil für Tendenz |
Tendenziell jährliche Auswirkungen |
Wohngrundstücke |
|
|
Einfamilienhaus |
65 % |
76 € bis 220 € |
Zweifamilienhaus |
59 % |
78 € bis 255 € |
Mietwohngrundstück |
58 % |
- 419 € bis 84 € |
Wohneigentum |
67 % |
-59 € bis 19 € |
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Nichtwohngrundstücke |
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Unbebaut |
78 % |
-394 € bis 803 € |
Teileigentum |
52 % |
-715 € bis 271 € |
Geschäftsgrundstück |
66 % |
-9.611 € bis -2.443 € |
Gemischt genutztes Grundstück |
55 % |
-506 € bis 142 € |
Sonstiges bebautes Grundstück |
56 % |
172 € bis 510 € |
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil von 2018 erklärt, die Regelungen der Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die bisherige Einheitsbewertung basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten und führte daher zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Ab dem 1. Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben werden.