Fachbereich Schule
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Dienstleistungszentrum Bildung

Grundschule

Anmeldungen an Grundschulen

(reguläres Einschulungsverfahren)

Im September informiert das Schulverwaltungsamt die Erziehungsberechtigten von schulpflichtig werdenden Kindern schriftlich über die vorzunehmende Einschulung.
Mit diesem Schreiben erhalten die Erziehungsberechtigten einen Anmeldebogen, mit dem sie das Kind an einer Grundschule anmelden können. Die Erziehungsberechtigten können die Grundschule für ihr Kind frei wählen. Ein Aufnahmeanspruch besteht aber nur für die nächstgelegene Grundschule im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Die Anmeldung ist nur an einer Grundschule möglich.

Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Schulleitung, wenn das stadtweite Anmeldeverfahren abgeschlossen ist. Die Schulleitungen informieren die Erziehungsberechtigten.
Das Gesundheitsamt lädt die Kinder zur schulärztlichen Untersuchung ein.
Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten können Kinder auch vorzeitig eingeschult werden, wenn sie "schulfähig" sind. Fragen hierzu können in einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung geklärt werden.

Offener Ganztag

Dortmunder Grundschulen und einige weiterführende Schulen haben zur Betreuung der Kinder den offenen Ganztag eingeführt.
Nach der Schulzeit werden Essen, Hausaufgabenbetreuung, Fördermaßnahmen und Spielzeit für die Kinder angeboten.

Plätze für die Ganztagsbetreuung sind zuerst den Berufstätigen vorbehalten oder werden für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf eingesetzt.
Die Betreuung findet meist in den Räumen der Schule statt.
Ansprechpartnerin für den offenen Ganztag ist die jeweilige Schule.

Schulpflicht

In der Primarstufe (Grundschule) und der Sekundarstufe I (weiterführende Schule) besteht die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule.
Für die anschließende Berufsschulpflicht kann entweder die Sekundarstufe II an einem Berufskolleg, einer Gesamtschule oder einem Gymnasium besucht werden, eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) gemacht oder eine Ausbildung absolviert werden.

Die Schulpflicht umfasst insgesamt 10 Schulbesuchsjahre. In der Primarstufe (Grundschule) und der Sekundarstufe I (weiterführende Schule) die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule und in der Sekundarstufe II (Berufsschulpflicht) die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Beginn der Schulpflicht
Schulpflicht zum
Schuljahr
Schulpflicht
= geboren von bis
2024/25 01.10.2017 - 30.09.2018
2025/26 01.10.2018 - 30.09.2019
2026/27 01.10.2019 - 30.09.2020
2027/28 01.10.2020 - 30.09.2021
2028/29 01.10.2021 - 30.09.2022
2029/30 01.10.2022 - 30.09.2023

Finanzielle Unterstützung

Fahrtkosten / SchokoTicket
Leistungen nach dem BuT (Bildungs- undTeilhabepaket)

SchokoTicket
Schüler*innen bekommen die Schülerfahrtkosten erstattet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen finden Sie auf den Seiten des Fachbereich Schule.
Weitere Informationen: VRR
Leistungen nach dem BuT (Bildungs- undTeilhabepaket)
Die Bundesregierung hat ein Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen, das Kindern und Jugendlichen, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, bessere Lebens- und Entwicklungschancen bieten soll.
Seit 2011 erhalten diese Kinder und Jugendliche zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe. Hierzu zählen:

  • Schulbedarf
  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • eintägige und mehrtägige Ausflüge für Kitakinder
  • Schülerbeförderungskosten
  • Lernförderung
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schüler*innen und Kinder aus Tageseinrichtungen
  • soziale und kulturelle Teilhabe
Im Antragsverfahren für diese Leistungen sind die Schulen und Schulsozialarbeiter*innen eingebunden.
Die Bearbeitung der Leistungsanträge und Bewilligung der Leistungen übernimmt das Sozialamt.

Gemeinsamer Unterricht

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf lernen zusammen mit Kindern und Jugendlichen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in einer allgemeinbildende Schule.

In der Regel unterstützt eine Lehrkraft für Sonderpädagogik den Unterricht. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Grundlage eines erstellten Gutachtens für jede Schülerin und jeden Schüler individuell über Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs und auch über den geeigneten Förderort.

Schulen

Eine Übersicht über alle Grundschulen in Dortmund erhalten Sie im Schulatlas.

Kontakt

Kahraman Hastürk Bildungsberatung Schüler*innen mit Deutschförderbedarf, Grundschule

Kontakt

Markus Pohlmann Bildungsberatung Regelschüler*innen, Grundschule

Kontakt

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Kontakt

Hier finden Sie die Kontaktaufnahmemöglichkeiten mit dem Dienstleistungszentrum Bildung des Fachbereichs Schule.

Kinder- und Jugendbibliothek

Medien und Veranstaltungsangebote für Kinder und Jugendliche

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