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Datenschutzbeauftragte der Stadt Dortmund

Datenschutz und Informationsfreiheit

In der Stadtverwaltung Dortmund werden auf vielfältige Weise personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel beim Ordnungsamt, Sozialamt oder bei den Bürgerdiensten. Im Zeitalter der Digitalisierung und von Big Data hat das Grundrecht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung eine besondere Bedeutung erlangt.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWDSAnpUG-EU) verpflichtet die Stadt Dortmund als öffentliche Stelle, das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Betroffenenrechte des Einzelnen zu beachten. Die Datenschutzbeauftragte hat darauf zu achten, dass die vorgenannten Bestimmungen sowie weitere datenschutzrechtliche Vorschriften innerhalb der Stadtverwaltung Dortmund beachtet werden.

Sie ist für die Bürger*innen Ansprechpartner*in bei Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Stadtverwaltung Dortmund. Auch Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung Dortmund können sich an die Datenschutzbeauftragte*n wenden.

Die Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig für Datenschutzfragen, die die Tätigkeit anderer Behörden und privater Unternehmen betreffen, auch wenn diese ihren Sitz in Dortmund haben. In diesen Fällen sind deren eigene Datenschutzbeauftragte oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen oder gegebenenfalls die Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig.

Darüber hinaus ist die Datenschutzbeauftragte auch Ansprechpartner*in zu Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), soweit diese die Stadtverwaltung Dortmund betreffen.

Aufgaben des kommunalen Datenschutz

Zu den Aufgaben des / der Datenschutzbeauftragten gehören nach Art. 39 EU-DSGVO u.a.:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen (Behördenleitung) und der Beschäftigten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der EU-DSGVO sowie weiterer Datenschutzvorschriften der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedsstaaten;
  • Überwachung der Einhaltung der EU-DSGVO sowie anderer Datenschutzvorschriften der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedsstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeitern*innen und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • Auf Anfrage Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gem. Art. 35 EU-DSGVO;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gem. Art. 36 EU-DSGVO und ggfls. Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Daneben kann die / der Datenschutzbeauftragte gem. Art. 38 Abs. 4 EU-DSGVO andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, soweit der Verantwortliche sicherstellt, dass sich hieraus kein Interessenkonflikt ergibt.

Die / Der städtische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig

  • für die Tätigkeit anderer Gemeinden und Gemeindeverbände (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen),
  • für die Tätigkeit anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen des Landes NRW (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen)
  • für die Tätigkeit anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen des Bundes (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit),
  • für die Tätigkeit privater Unternehmen (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen).

Weitere Informationen

Informationsfreiheit

Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) ist es, jeder natürlichen Person den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Informationsanspruch jeder natürlichen Person zu, d. h. unabhängig vom Alter, der Staatszugehörigkeit und der Nationalität.
Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird gemäß § 5 Abs.1 IFG NRW auf Antrag gewährt. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einer Begründung des Antrages auf Informationszugang bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen.

Neben eventuell vorrangigen bereichsspezifischen Regelungen enthält das IFG NRW in den §§ 6-9 einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen können:

  • Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6)
  • Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7)
  • Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8)
  • Schutz personenbezogener Daten (§ 9)

Die Erteilung der Informationen ist nach § 11 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist hingegen gebührenfrei.
In der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW ) und dem anliegenden Gebührentarif zur VerwGebO IFG NRW sind die Tatbestände aufgelistet, für die Gebühren und Auslagen erhoben werden können und in welchen Fällen eine Gebührenermäßigung und Befreiung in Betracht kommen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Datenschutz-Informationen der Fachbereiche der Stadt Dortmund

Informationen nach Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei Erhebung personenbezogener Daten.

Stadt Dortmund - Datenschutz

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44122 Dortmund